Die europäische Kosmetikverordnung verlangt die Online-Meldung jedes kosmetischen Produkts beim europäischen Kosmetikportal CPNP, bevor es auf den Markt kommt (Kosmetikverordnung (CE) Nr. 1223/2009, Artikel 13). Diese Meldung selbst ist recht einfach, muss aber dennoch im Vorfeld vorbereitet werden.

Was ist CPNP?

Das Cosmetic Product Notification Portal (CPNP) ist das Online-Meldesystem für den Markt eines kosmetischen Produkts. Hier werden alle kosmetischen Produkte auf dem europäischen Markt zentralisiert und es stellt eine interne Datenbank des CPNP der EG dar, daher ist es für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Nationale Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten und Giftnotrufzentralen können jedoch auf das CPNP zugreifen (erste für die Marktbeobachtung, zweite für die medizinische Behandlung).

Die Meldung eines kosmetischen Produkts ist vor seiner Markteinführung obligatorisch, stellt jedoch keine Marktzulassung dar. Die übermittelten Informationen werden von der EG nicht validiert, und eine korrekte Meldung bedeutet nicht, dass das Produkt den Kosmetikvorschriften entspricht. Sobald das Produkt gemeldet ist, stehen die Informationen den Kontrollbehörden der Mitgliedsländer und den Giftnotrufzentralen sofort elektronisch zur Verfügung. Eine Meldung auf nationaler Ebene ist nicht erforderlich, außer in bestimmten Fällen (z. B. bei der Meldung von Produktionsstätten in Frankreich).

Es wird empfohlen, ein Produkt kurz vor seiner Markteinführung zu melden, jedoch nicht in letzter Minute.

Benachrichtigungsschritte

Die Kosmetikverordnung sieht zwei Arten von Meldepflichtigen vor: die verantwortliche Person oder die Vertriebshändler. Bevor Sie mit der Meldung an das CPNP beginnen, müssen Sie bestimmen, wer die Meldung macht. In beiden Fällen ist es möglich, die Meldung zu delegieren (beispielsweise an einen Dienstleister). Zuvor müssen Sie jedoch Zugriff auf das CPNP beantragen, was mehrere Schritte umfasst, wenn es das erste Mal ist, und daher vorweggenommen werden muss (siehe Abbildung).
Link tuto: https://webgate.ec.europa.eu/cpnp/public/tutorial.cfm


Der erste Schritt besteht darin, ein EU-Login-Konto über die ECAS-Schnittstelle zu erstellen. Sobald das Konto erstellt ist, muss der Zugang zum CPNP über die SAAS-Schnittstelle beantragt und erstellt werden. Dies ist eine Gelegenheit, das Konto des Unternehmens zu erstellen, falls es noch nicht existiert. Es enthält die Liste der gemeldeten und gemeldeten Kosmetikprodukte. Es ist auch möglich, einem bestehenden Konto über eine Liste beizutreten. Auch wenn die Meldung delegiert wird, muss das Unternehmen, das die Produkte auf den Markt bringt, ein Konto beim CPNP erstellen und den Zugang zu diesem Konto verwalten. Da die Kennungen persönlich sind, achten Sie darauf, nicht ausgesperrt zu werden, wenn der Administrator des Kontos das Unternehmen verlässt, ohne die Anmeldung anzugeben! Sobald der Zugang zum CPNP validiert wurde, kann die Meldung beginnen.

Anmeldelink: https://webgate.ec.europa.eu/cpnp/public/ecas-create.cfm
CPNP-Zugriffslink: https://webgate.ec.europa.eu/cpnp/public/saas-start.cfm

Die Schritte für den Zugriff auf das CPNP bei Ihrer ersten Anmeldung.
 

Enthält das zu meldende Erzeugnis Nanomaterialien, ist unter Umständen eine frühzeitige Meldung erforderlich und muss daher berücksichtigt werden.
Der Fall der Nanomaterialien

Wenn das kosmetische Produkt Nanomaterialien enthält, muss dies mindestens 6 Monate vor seiner Freigabe auf dem CPNP-Portal gemeldet werden. Diese Bestimmung gilt für Nanomaterialien, die nicht in den Anhängen IV (Farben), V (konservativ) oder VI (UV-Filter) enthalten sind. Die folgenden Informationen müssen bereitgestellt werden:
-    Die Identifikation des Nanomaterials (einschließlich seines IUPAC-Namens)
-    Seine Spezifikationen
-    Eine Schätzung der Menge dieses Nanomaterials, die jedes Jahr in kosmetischen Produkten auf den Markt gebracht wird
-    Das toxikologische Profil des Nanomaterials
-    Seine Sicherheitsdaten
-    Seine vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen

Diese 6-Monats-Frist ermöglicht es der Europäischen Kommission, im Zweifelsfall eine Stellungnahme des SCSC zur Sicherheit von Nanomaterialien anzufordern.

Wie benachrichtige ich das CPNP?

Für die Meldung des kosmetischen Mittels durch die verantwortliche Person (oder ihren Beauftragten) sind folgende Angaben erforderlich:
  • Die Produktkategorie (entsprechend der Hauptfunktion)
  • Der Name des Produkts: Er muss präzise genug sein, damit die Kontrollbehörden oder
  • Giftnotrufzentralen es gezielt finden können. Er muss die Form Marke/Linie/spezifischer Name einschließlich Funktion haben. Wenn dieser Name für die Vermarktung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten übersetzt wird, müssen diese Übersetzungen hinzugefügt werden
  • Der Name und die Adresse der verantwortlichen Person
  • Die Kontaktinformationen von mindestens einer Person, die bei Bedarf kontaktiert werden kann
  • Das Herkunftsland, wenn das Produkt importiert wird
  • CMR-Stoffe (1A und 1B)
  • Nanomaterialien: hinreichend vorhersehbare Identifizierung und Exposition
  • Die Formel (siehe Infobox)
  • Die Originalkennzeichnung und ein Bild der Originalverpackung

Die aktuelle Meldung kann zunächst als Entwurf erfasst und später vervollständigt werden.
Wie deklariert man die Formel des Produkts?

Die Formel des Produkts kann in verschiedenen Formen angegeben werden:
- Die Rahmenformulierung: 140 stehen zur Verfügung. Je nach Produktkategorie schlägt das Portal eine Liste davon vor. Achtung, die Meldung mit Rahmenformulierung kann nur gewählt werden, wenn die Formel perfekt in die Konzentrationsbereiche passt. Für einige Inhaltsstoffe, wie Ethanol oder ätherische Öle, können zusätzliche Details angefordert werden.
- Die genauen Konzentrationen
- Die Konzentrationsbereiche. Auch in diesem Fall können zusätzliche Details angefordert werden.

Manchmal muss ein Händler ein kosmetisches Produkt melden, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat erhältlich ist, und übersetzt ein oder mehrere Elemente der Kennzeichnung auf eigene Initiative. Er muss dann auf dem CPNP-Portal Folgendes einreichen:
  • Der Name des Produkts im ursprünglichen Mitgliedsstaat
  • Der Name des Produkts im Mitgliedsstaat, in dem es in Verkehr gebracht wird
  • Der betroffene Mitgliedsstaat
  • Der Name und die Adresse des Vertriebshändlers
  • Der Name und die Adresse der verantwortlichen Person

Denken Sie daran, dass die Meldung vor dem Inverkehrbringen des Produkts registriert werden muss. Sie kann später geändert werden, da möglicherweise Aktualisierungen erforderlich sind.

Nach der Benachrichtigung

Das Produkt wird gemeldet und auf den Markt gebracht, aber das ist nicht das Ende der Verwendung des CPNP! Die Meldung muss unter bestimmten Umständen aktualisiert werden. Zum Beispiel, wenn die Formel nicht mehr der ursprünglichen Rahmenformel entspricht oder wenn die Menge eines Inhaltsstoffs erheblich geändert wird, sich der Konzentrationsbereich ändert oder wenn ein schädlicher Inhaltsstoff der Formel hinzugefügt oder daraus entfernt wird.
Abgesehen von den Formeländerungen wird die Meldung in folgenden Fällen aktualisiert:
  • Änderung des Produktnamens
  • Markteinführung in einem anderen Mitgliedsstaat
  • Eine neue Sprache auf der Kennzeichnung oder ein zusätzlicher Name
  • Eine Änderung der verantwortlichen Person oder ihrer Kontaktdaten.

Achten Sie außerdem darauf, dass die Kontaktdaten der Kontaktperson stets aktuell sind. Wenn das Produkt nicht mehr hergestellt wird, können CPNP-Benutzer über ein spezielles Kontrollkästchen darauf aufmerksam gemacht werden.

Abschluss

Die Anmeldung eines Kosmetikprodukts auf dem elektronischen CPNP-Portal ist nicht der komplizierteste Schritt der Produktentwicklung, muss aber dennoch vorbereitet werden. Machen Sie dies in den ersten paar Schritten im Voraus und bereiten Sie Entwürfe vor. Die Verwendung einer Software zur kosmetischen Formulierung kann die Verwaltung der spezifischen Formel und der spezifischen Inhaltsstoffe erleichtern.